Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zimmer- und Schreinerarbeiten

BAUMANN HOLZBAU-INNENAUSBAU AG

Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen den AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Kunde akzeptiert diese AGB mit der Annahme der Offerte des Unternehmens, spätestens aber mit dem Start der Werkleistungen.

1. Grundlagen, Geltungsbereich

Grundsätzlich gelten für den Werkvertrag
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Schweizerisches Obligationenrecht „Werkvertrag“, zusätzlich werden (situativ) vereinbart:
3. SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

Entwurfsplanung
Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs-Projektierungs- und Vertragsvereinbarungen.

Projektierungsplanung
Für die gesamten gestalterischen und technischen Gesamtplanungen gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen.

Urheberrechte
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offert Beschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum;
– sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert-, bzw. Vertragsunterlagen berechtigt.
– Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unternehmer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars.
– Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorierung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Die ausgeführten Arbeiten werden vom Unternehmer fotografisch festgehalten. Die Daten werden ausschliesslich als Referenz-Objekt auf der Website sowie in den sozialen Medien des Unternehmers aufgeschaltet. Das Objekt/die Objekte werden ohne Namen publiziert und dienen lediglich als Schauobjekte.

Pflichten der Bauherrschaft
Ausführungsplanung (Nachfrage)

Devisierung, Leistungsbeschrieb
(Gestalterische und technische Gesamtplanung). Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offert Leistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren.

Produkte-Anforderungen- und Anwendungen
Die Bauherrschaft definierte die vorgesehene Produkteverwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderungen an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.
In der Regel gilt die private Nutzung mit Innenklima zwischen 35-65% Luftfeuchtigkeit. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung sind ausdrücklich zu verlangen.

Anwendungs- und Fachplanung
Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevante Kriterien berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibung und Fachplanung.

Pflichten des Lieferunternehmens
Ausführungsplanung (Angebot)

Produkte-/ Dienstleistungsangebote der Lieferanten
Offerten mit Leistungsbeschrieb werden aufgrund der Anforderungsdefinitionen der Bauherrschaft erstellt. Produkte-Eigenschaften (geeignete Produkte). Die Vertragspartner prüfen und klären individuell ab, ob die Produkte und deren Eigenschaften für die vorgesehene Nutzung geeignet sind und vereinbaren dies gegenseitig.

Vorleistungen
Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktelieferanten sind kostenlos. Weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind kostenpflichtig (Planungs- und Projektierungsvertrag) und sind gegenseitig zu vereinbaren.

Gültigkeit Angebot
Die Gültigkeit für Offerten beträgt 30 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. Später eintreffende Bestellungen sind durch den Unternehmer zu bestätigen zu lassen.

2. Werkvertrag, Bestellung

Auftragserteilung, Vergabe, Grundbestellung

Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhandenen Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung. Der Leistungsumfang, basiert auf:
– Unterschriebene oder mündlich zugesagte Offerte
– Auftragsbestätigung
– Werkvertrag
– Bau und Terminplanung
– Nachbestellungen (Werkvertragsergänzungen)
– Mündliche Angaben

Bestellungsänderung
Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.

Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand
Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungskosten/-spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet. Mehr- und Minderleistungen werden gegenüber der Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand befindet sich in Beinwil am See.

3. Preis-, Ausmass-, und Zahlungskonditionen

Preise
– Werkpreis als Einheitspreis: Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
– Werkpreis als Abrechnungspreis: Der Abrechnungspreis wird anteilsmässig in Prozenten (%) der Objekt-Gesamtsumme z.B. bei Projekthonoraren berechnet.
– Werkpreis nach Aufwand (Regie): Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die Regieansätze vom Holzbauverband Schweiz. In den Regieansätzen ist die Benutzung von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen nicht inbegriffen.
– Kostendach: Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.
– Budgetpositionen enthalten Richtwerte und können erst nach genauer Materialauswahl oder Klarheit des Bestands definiert werden. Diese Positionen können vom eingesetzten Preis abweichen.

Teuerung
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
– Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index „Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen“ basierend auf dem „Schweizerischen Produzentenpreisindex“, BfS/KBOB.
–Teuerungen von mehr als 5% auf das Material werden dem Kunden weiterverrechnet.

Ausmass, Mehr-, Mindermengen
-Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/-10% von der offerierten Menge ab, wir ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.

Kostengrundlage
Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeit-Zuschlag verrechnet. Änderung Regiepreise: Nach Abschluss des Werkvertrages eintretende gesamtarbeitsvertragliche Änderungen der Lohn und Lohngemeinkostenleistungen haben eine Preisänderung zur Folge. Sie sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.

Zahlungskonditionen
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:
– Akontozahlungen nach Auftragsstatus in Prozent (%) der Vertragssumme:
– 30 % bei Vertragsabschluss
– 30 % bei Montagebereitschaf
– 30 % nach Fertigstellung der Arbeit
– 10 % 30 Tage nach Schlussrechnungsstellung,

Restbetrag Option
Abschlagszahlungen, Akontozahlungen (SIA Norm 118), 90 % des Auftragsfortschrittes.

Abzüge
Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Regiearbeiten werden monatlich oder bei der Schlussrechnung netto abgerechnet. Schlussrechnung wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.

Zahlungsfrist
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und Administrierung der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.

Zahlungspflicht
Die Berufung auf Mangel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

Verzugszins
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9% auf die zur Zahlung fällige Summe verrechnet.

4. Ausführung, Produktion und Baumontage

Bohrungen usw.
Haftungsbegrenzung von Durchbrüchen, Kernbohrungen, Befestigungspunkten, Schlitzen und dgl.: Der Bauherr oder Bauführer ist verpflichtet Leitungen jeglicher Art dem Unternehmer anzuzeichnen oder Pläne in denen diese ersichtlich sind auszuhändigen.
– Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Schäden an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen er aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen oder Informationen keine Kenntnis hatte.
– Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Asbestsanierungen und andere Massnahmen, die als Folge seiner Arbeiten erforderlich werden.

Tiefbauarbeiten
Sämtliche Leitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteile im Bereich der auszuführenden Arbeiten müssen dem Unternehmer vor Arbeitsbeginn bekannt sein (Plan), ansonsten wird jede Haftung abgelehnt.

Witterungsverhältnisse
Wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung, Frost oder Hitzewelle
– Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern, oder zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen, oder die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren, so hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

Fenster und Türen
Unsere Preise basieren auf folgenden Bedingungen: Montage ohne Unterbruch, normale Zufahrt und freier Zugang zur Montagestelle. In unseren Preisen ist
die Demontage, Entsorgung und Montage inkl. Abdichtung mit Hybrid-Fugenstoff inbegriffen. Allfällige zusätzliche Abdichtungen oder Mauerwerkanpassungen welche trotz vorsichtiger Demontage entstehen können (loses Mauerwerk) sind nicht im Preis enthalten. Bei hoch wärmedämmenden Isoliergläsern kann das Glas auf der Aussenseite beschlagen. Dies geschieht, wenn die Aussenseite nachts stark abkühlt und aufgrund der sehr guten Wärmedämmung von innen heraus nicht aufgewärmt wird. Je besser der Glas-U-Wert (Ug) des Isolierglases, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass Aussenkondensat auftritt. Das Kondensat auf der Aussenseite zeugt von sehr guter Wärmedämmung des Isolierglases und stellt keinen Mangel dar. Nach der Bauabnahme der Fenster wird für Glasbruch oder
Oberflächenbeschädigungen keine Haftung übernommen. Wärmequellen wie Heizkörper, Spots usw. sowie Gegenstände, die dunkel oder stark reflektieren, dürfen nicht näher als 30cm vor einer Glasscheibe platziert werden. Bei Nichteinhaltung besteht die Gefahr, dass es zu einer thermischen Überbelastung der Isoliergläser und damit zu einem Glasbruch kommt. Ist bei der Planung absehbar, dass diese Weisung nicht eingehalten werden kann, müssen wir
vorgängig informiert werden, damit die Isoliergläser gegen Mehrpreis mit ESG ausgeführt werden können. Wir empfehlen eine Glasbruchversicherung abzuschliessen. Leichte Farbabweichungen im Glas sind möglich. Die Wahl des Glaslieferanten ist uns vorbehalten. Bestehen beim Bauvorhaben bei Balkontüren oder geschosshohen Verglasungen Vorschriften bezüglich Sicherheitsgläsern (ESG, VSG), müssen wir vor Produktionsbeginn darauf hingewiesen werden. SiGaB Richtlinie 002: Ab dem 1.Januar 2018 gelten die neuen SiGaB-Richtlinien. Dies bedeutet, dass alle Fenster, deren Glaskante unter 1m steht, diesen Richtlinien (Personenschutz beim Glas) entsprechen müssen. Der Geltungsbereich umfasse alle Gebäudenutzungen und kommt bei Fenstern und Verglasungen, sowohl bei Neu- und Umbauten, als auch beim Ersatz von Fenstern und Glas zur Anwendung.

Leistungsumfang (Vergütungsregeln), in Anlehnung an SIA Norm 241

Inbegriffene Leistungen sind
Organisatorisch
– Bestätigen der Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit. Die definitive Bestimmung und die Bestellung wird durch den Unternehmer in zweckmässiger Weise unterstützt, z.B. durch Kunden Zeichnungen, in Ausstellung vorhandene Muster und Modelle, Katalogabbildungen, Tabellen, Pläne, Referenzbilder u.Ä.
– Produktionsplanung nach Bestellung. Die Produktionsplanung wird durch den Unternehmer gewährleistet. Voraussetzung dazu bildet der Werkvertrag sowie die
bestätigten Ausführungen der Wahlmöglichkeiten.
– Die direkte Lieferung zum Bauobjekt, sofern nichts anderes vereinbart


Technisch

– Grundbeschichtung oder Imprägnierung, Grundierung (für Bauteile mit Anschluss an Aussenklima – Die endgültigen Verteilungen innerhalb Baustelle, sofern nichts anderes vereinbart.
– Die Baumontage, sofern nichts anderes vereinbart.
– Einmaliger Einbau: Zusätzliche Arbeitsgänge, z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig.


Nicht inbegriffene Leistungen sind


Organisatorisch

– Erweiterte, individuelle Beratungs-, Auswahl- und Entscheidungs-Unterstützung für Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit, wie z.B. zusätzliche Illustrationen, grafische Visualisierungen, physische Modelle, vergrösserte Farbmuster u.Ä.
– Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und – Bauherrschafts-Informationen wie z.B. Fluchtwege, Brandabschnitte, Lichtöffnungen usw.
– Beratungs- und Gestaltungsleistungen ausserhalb des Werkvertrages
– Schutz gegen Beschädigung nach Einbau
– Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntags-Arbeiten
– Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offerten-Erstellung nicht vorausgesehen werden konnten. Diese sind bei Erkennen dem Besteller sofort mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
– Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise und – Logistikkosten bei bauseits veranlassten, nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten.
– Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen oder ungenauen und krummen Mauerwerken. Diese sind bei Erkennen dem Besteller sofort mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
– Abdeckungen von Bauteilen infolge ungenügenden Lagermöglichkeiten im Bau
– Zusätzliche Abdeckungen an Bauteilen infolge Beschädigungsgefahr während der Bauphase


Technisch
(Falls nicht in dem Angebot oder Auftragsbestätigung erwähnt)
– Gerüste
– Unterkonstruktionen
– Metallbearbeitungen, Gewindeschneiden…
– Aussparungen, Ausschnitte
– Deckstäbe, Deckleisten (Bauwerkanschlüsse)
– Gehrungsschnitte, Contrefacons, Schrägschnitte…
– Aufschiftungen, Niveauausgleichungen…
– Grundbeschichtung und Imprägnierung, Grundierung für Bauteile im Innenklimabereich
– Service- und Wartungsleistungen
– Qualitätsverantwortung und Garantie bauseitig gelieferte Baustoffe und Materialien
– Branchenfremde Arbeitsleistungen, sämtliche Mauer-, Spritz- und Zuputzarbeiten, Elektro, Sanitär

Terminplan
Für die Terminplanung ist sofern nichts anderes vereinbart die Bauherrschaft zuständig. Ausführungstermine: Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.

Bauleitung, Baukoordination
Für die Bauleitung und Baukoordination ist sofern nichts anderes vereinbart die Bauherrschaft zuständig. Bauleitungsleistungen sind mit Honoraren zu entschädigen.

Einbau und Baumontage
Mit dem Einbau darf erst begonnen werden, wenn durch die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt ist, dass die durch dieLuftfeuchtigkeit (30 – 70% LF) die normale bzw. vereinbarte Holzfeuchte nicht mehr überschritten wird.

Bauseitige Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des
Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.

Störungen
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zahlen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangels infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

Änderungen im Arbeitsprogramm
Wenn der Besteller Änderungen im Arbeitsprogramm veranlasst, zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

Baustelle, Lieferung

Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Zufahrt: Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude und für die Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.
Parkplatz: Parkier Möglichkeiten müssen uns im Voraus mitgeteilt werden.
Energie: Elektro-Steckdosen, geeignete Stromanschlüsse innerhalb ca. 50 Meter von der Montagestelle. Die Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom sind zur Verfügung zu stellen. Die Stromkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Zugang: Gut begehbare Treppenhäuser. Sie dürfen nicht durch Gerüste usw. unzulässig eingeengt sein. Allfällige Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbeachten dieser Montage-Bedingungen können in Rechnung gestellt werden.
Arbeitsplatz: Für die Arbeitssicherheit und die Reinigung (Besenrein) der einzelnen Arbeitsplätze und Einbau-Orte sind die jeweiligen Lieferanten/Unternehmen verantwortlich.
Entsorgung: Der Lieferant (Unternehmer) ist für die Entsorgung des eigenen Materials selber zuständig. Es sind keine prozentualen Preisabzüge zulässig.

5. Bauabnahme und Mängel

Prüfpflicht
Abnahme alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.

Risikoübergang
Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme, beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die
Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.

Haftpflicht
Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch Dritte verursachten Schaden nicht mehr haftbar gemacht werden.

Mängelbehebung
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
– Instandstellung (Reparatur)
– Preisnachlass (Minderung)
– Rücktritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich)

6. Garantieleistungen

Sicherheiten Bauherrschaft
Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind:

Garantie
Garantiedauer, Verjährungsfristen. Es bestehen die folgenden Sicherheiten:
– 2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118)
– 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118)

Die Garantiedauer beginnt automatisch ab Einbau, bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Bauabnahme falls nicht vorhanden, die Rechnung. Zusätzlich sind für 2-Jahres-Garantien folgende Sicherungsmittel möglich
(Garantieversicherung).
– Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10% des Werkwertes abgegeben
werden.

Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrecht):
– Schreiner- und Innenausbau-Arbeiten:
– Konstruktive Eigenschaften
– Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw.
– Funktionelle Eigenschaften: Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit usw.
– Einbau der Apparate und Geräte – Die Mängelrechte für bewegliche Teile wie elektrische Apparate und sanitäre Geräte und dgl. Verjähren innert einem Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen Werkes sind (gilt anstelle von SIA Norm 118, Art. 172ff)

Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für
– Mängel infolge Fehler in der externen Baukonstruktion
– Fehler oder Mängel in der massgeblichen externen Detailplanung
– Die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat
– Nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unternehmer vertraglich bindenden Material Spezifikation durch den Besteller
– Mängel, die infolge zu hoher oder zu niedriger Luftfeuchtigkeit oder zu hoher oder zu niedriger Raumtemperatur im Bau, nach dem Einbau, während der Nutzung entstehen
– Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
– Beschädigungen durch Dritte nach Bauabnahme etc.
– Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel Filtereinsätze für Dampfabzüge usw.


Sicherheiten Unternehmer


Rückbehaltsrecht

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.

Rücktrittsrecht
Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Eintragung des Eigentumsvorbehalts bleibt vorbehalten. Bauhandwerker-Pfandrecht gemäss ZGB Art. 837 ff.

7. Nutzung und Wartung

Bedienungsanleitungen
Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, ProduktanwendungsVorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.

Raumklima
Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima zwischen 30 – 70% Luftfeuchte (analog SIA Norm 241 Schreinerarbeiten) ausgelegt. Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere der Lüftungsfunktionen.

Wartung und Service
Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung verantwortlich.

Deklaration von Holz und Holzprodukten

Massivholz, Brettschichtholz, Hobelwaren und Schnittholz
Herkunftsland : Schweiz, Mitteleuropa, Norwegen, Schweden, Finnland

Alle Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung und umweltverträglicher Bearbeitung: LIGNUM / SWISS QUALITY / FSC / PEFC